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   VG Ansbach, 03.08.2011 - AN 15 K 11.01045   

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https://dejure.org/2011,65740
VG Ansbach, 03.08.2011 - AN 15 K 11.01045 (https://dejure.org/2011,65740)
VG Ansbach, Entscheidung vom 03.08.2011 - AN 15 K 11.01045 (https://dejure.org/2011,65740)
VG Ansbach, Entscheidung vom 03. August 2011 - AN 15 K 11.01045 (https://dejure.org/2011,65740)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ausschlussfrist von einem Jahr für die Stellung von Beihilfeanträgen;Mit übermäßiger Arbeitsbelastung begründeter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;Fehlende Angaben zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus VG Ansbach, 03.08.2011 - AN 15 K 11.01045
    Ferner verstößt eine Ausschlussfrist, die materiellrechtliche Wirkungen hat, indem sie den Anspruch zum Erlöschen bringt, nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 61, 82, 114 zur materiellen Präklusion von Einwendungen bei Nichteinhaltung einer Monatsfrist; ferner BVerwG, Urteil vom 23.4.1997 NVwZ 1998, 847, 849 zur materiellen Präklusion im Planfeststellungsverfahren auch in Bezug auf grundrechtsrelevante Einwendungen nach Fristablauf gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG).
  • BVerwG, 23.04.1997 - 11 A 7.97

    Bundesrechtliche Anordnung einer "ortsüblichen Bekanntmachung"

    Auszug aus VG Ansbach, 03.08.2011 - AN 15 K 11.01045
    Ferner verstößt eine Ausschlussfrist, die materiellrechtliche Wirkungen hat, indem sie den Anspruch zum Erlöschen bringt, nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 61, 82, 114 zur materiellen Präklusion von Einwendungen bei Nichteinhaltung einer Monatsfrist; ferner BVerwG, Urteil vom 23.4.1997 NVwZ 1998, 847, 849 zur materiellen Präklusion im Planfeststellungsverfahren auch in Bezug auf grundrechtsrelevante Einwendungen nach Fristablauf gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG).
  • BVerwG, 08.03.1983 - 1 C 34.80

    Rechtzeitigkeit des Widerspruchs - Widerspruchsfrist - Wiedereinsetzungsantrag -

    Auszug aus VG Ansbach, 03.08.2011 - AN 15 K 11.01045
    Verschuldet ist ein Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist (BVerwG, Urteil vom 8.3.1983 BayVBl 1983, 476).
  • BVerwG, 28.06.1965 - VIII C 334.63
    Auszug aus VG Ansbach, 03.08.2011 - AN 15 K 11.01045
    Wie oben ausgeführt, ist sie weder ein Verstoß gegen das Rechtstaatsprinzip noch gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (vgl. BVerwGE 21, 258), zumal wenn bei unverschuldeter Fristversäumnis grundsätzlich die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht (vgl. BayVGH a.a.O.).
  • BVerwG, 22.08.1984 - 9 B 10609.83

    Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist - Sinn und

    Auszug aus VG Ansbach, 03.08.2011 - AN 15 K 11.01045
    Zu den der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags dienenden Tatsachen (wenn diese nicht schon offenkundig sind), die in der Frist des Art. 32 Abs. 2 BayVwVfG geltend gemacht werden müssen, gehören auch diejenigen Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller nach Behebung des zur Fristversäumnis führenden Hindernisses rechtzeitig um die Wiedereinsetzung nachgesucht hat (vgl. zu allem BVerwG, Beschluss vom 22.8.1984 BayVBl 1985, 286 zur gleichlautenden Bestimmung des § 60 Abs. 2 VwGO).
  • VGH Bayern, 26.02.2007 - 14 C 06.3407
    Auszug aus VG Ansbach, 03.08.2011 - AN 15 K 11.01045
    Dies ist durch die Anwendbarkeit von Art. 32 BayVwVfG der Fall (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26.2.2007, 14 C 06.3407 ).
  • VGH Bayern, 07.02.1994 - 3 B 93.45
    Auszug aus VG Ansbach, 03.08.2011 - AN 15 K 11.01045
    Im Hinblick auf die Fürsorgepflicht ist sie jedenfalls dann unbedenklich, wenn die Möglichkeit besteht, im besonderen Einzelfall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen (vgl. zu allem BayVGH, Beschluss vom 7.2.1994, 3 B 93.45).
  • VG Saarlouis, 15.03.2012 - 6 K 1802/11

    Beamtenrecht; Vererblichkeit eines Beihilfeanspruchs; Verfristung des

    (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 03.08.2011 - AN 15 K 11.01045 -, zitiert nach JURIS unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 22.8.1984 in BayVBl 1985, 286 zur gleichlautenden Bestimmung des § 60 Abs. 2 VwGO; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 60 Rdnr. 29 mit Nachweisen; Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, § 60 Rdnr. 60 und Rdnr. 66; VG Oldenburg, Urteil vom 30.07.2004 - 6 A 4853/03 -, zitiert nach JURIS).
  • VG Saarlouis, 15.03.2012 - 6 K 872/11

    Vererblichkeit eines Beihilfeanspruchs; Verfristung des Beihilfeantrags;

    (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 03.08.2011 - AN 15 K 11.01045 -, zitiert nach JURIS unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 22.8.1984 in BayVBl 1985, 286 zur gleichlautenden Bestimmung des § 60 Abs. 2 VwGO; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 60 Rdnr. 29 mit Nachweisen; Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, § 60 Rdnr. 60 und Rdnr. 66; VG Oldenburg, Urteil vom 30.07.2004 - 6 A 4853/03 -, zitiert nach JURIS).
  • VG Ansbach, 16.05.2017 - AN 1 K 16.01323

    Versäumung der Jahresfrist zur Beihilfebeantragung - Keine Informationspflicht

    Die Antragsfrist von einem Jahr sei mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. VG Ansbach, U.v. 3.8.2011 - AN 15 K 11.01045, juris), auch wenn in anderen Bundesländern längere Antragsfristen vorgesehen seien.
  • VG Bayreuth, 27.05.2014 - B 5 K 12.590

    Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Beihilfeansprüchen; Wiedereinsetzung

    Dahinstehen kann, ob der Beklagte die Klägerseite konkret auf die Bedeutung der Jahresfrist für die Pauschalbeihilfe hingewiesen hat, weil der Beamte bzw. sein Vertreter verpflichtet ist, sich selbst in geeigneter Weise zuverlässig über die geltenden Anforderungen zu informieren (vgl. etwa VG Ansbach, U.v. 3.8.2011 - AN 15 K 11.01045 - juris Rn. 28).
  • VG München, 08.11.2016 - M 17 K 16.4499

    Keine Wiedereinsetzung in die Beihilfeausschlussfrist bei beginnender leichter

    Ein Hinderungsgrund lag damit nicht ununterbrochen für die gesamte Dauer der Frist vor (vgl. VG München, U. v. 11.4.2013 - M 17 K 12.2893 - UA S. 6; VG Ansbach, U. v. 3.8.2011 - AN 15 K 11.01045 - juris Rn. 29).
  • VG Bayreuth, 06.03.2018 - B 5 K 17.231

    Zur Ausschlussfrist für den Beihilfeanspruch; Beihilfefähigkeit von

    Dahinstehen kann, ob der Beklagte den Kläger konkret auf die Bedeutung der Jahresfrist hingewiesen hat, weil der Beamte bzw. sein Vertreter verpflichtet ist, sich selbst in geeigneter Weise zuverlässig über die geltenden Anforderungen zu informieren (VG Bayreuth, U.v. 27.5.2014 - B 5 K 12.590 - juris Rn. 17; VG Ansbach, U.v. 3.8.2011 - AN 15 K 11.01045 - juris Rn. 28).
  • VG Bayreuth, 06.03.2018 - B 5 K 17.745

    Zur Ausschlussfrist für den Beihilfeanspruch und Wiedereinsetzung in den vorigen

    Dahinstehen kann, ob der Beklagte die Klägerseite konkret auf die Bedeutung der Jahresfrist hingewiesen hat, weil der Beamte bzw. sein Vertreter verpflichtet ist, sich selbst in geeigneter Weise zuverlässig über die geltenden Anforderungen zu informieren (vgl. VG Bayreuth, U.v. 27.5.2014 - B 5 K 12.590 - juris Rn. 17; VG Ansbach, U.v. 3.8.2011 - AN 15 K 11.01045 - juris Rn. 28).
  • VG Bayreuth, 06.03.2018 - B 5 K 17.43

    Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Beihilfeansprüchen

    Dahinstehen kann, ob der Beklagte den Kläger konkret auf die Bedeutung der Jahresfrist hingewiesen hat, weil der Beamte bzw. sein Vertreter verpflichtet ist, sich selbst in geeigneter Weise zuverlässig über die geltenden Anforderungen zu informieren (VG Bayreuth, U.v. 27.5.2014 - B 5 K 12.590 - juris Rn. 17; VG Ansbach, U.v. 3.8.2011 - AN 15 K 11.01045 - juris Rn. 28).
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